Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Reform. Was hat sich für Eigentümer und Verwalter geändert?

In diesem Blog fassen wir für Sie alle relevanten Änderungen der WEG Reform zusammen, denn es hat sich viel getan was sowohl die Eigentümer als auch die Verwalter betrifft!

Am 22. Oktober 2020 hat der Bundestag eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzten verkündet, welche am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Es sollen die Rechte der einzelnen Eigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft gestärkt werden und durch Vereinfachungen der baulichen Maßnahmen soll auch die Elektromobilität gefördert werden.

Die wichtigsten Neuerungen für Eigentümer

Eigentümer haben zukünftig die Möglichkeit bestimmte bauliche Maßnahmen mit einer einfachen Mehrheit der Eigentümergemeinschaft, auf eigene Kosten durchzuführen.

Dazu zählt:

  • Die Errichtung von Ladestation für Elektroautos
  • Der barrierefreie Umbau der eigenen Wohnung
  • Maßnahmen zum Einbruchsschutz
  • Notwendige bauliche Maßnahmen zur Erschließung eines Glasfaseranschlusses

Bauliche Maßnahmen werden somit im Zuge der Reform vereinfacht. Nach § 20 Abs.1 WEG-neu ist es nun möglich bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum durchzuführen, ohne, dass alle, von dieser Veränderung betroffenen Eigentümer, dem zustimmen. Es reicht somit eine einfache Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Kosten dafür tragen grundlegend die Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben. Jedoch gibt es hier eine Ausnahme, wenn mehr als zwei Drittel der Eigentümer dafür gestimmt haben, welche mehr als 50% der Miteigentumsanteile besitzen, werden die Kosten für die bauliche Veränderung, von allen Eigentümern,gemäß ihrer Miteigentumsanteile, getragen (§ 21 Abs.2 Nr.1 WEG).

Zusätzlich kommt hinzu, dass jeder Eigentümer neuerdings das Recht hat Verwaltungsunterlagen einsehen zu können. Diese kann der Eigentümer einfach bei dem zuständigen Verwalter anfragen, welcher dazu verpflichtet ist die Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§18 Abs.4 WEG-neu). Das und der jährliche Vermögensbericht (§ 28 Abs.4 WEG-neu) des Verwalters, sorgt für mehr Transparenz.

Änderungen bei der Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung wurde im Zuge der neuen Bestimmungen auch reformiert. Wie schon zuvor erwähnt soll unter anderem die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage vereinfacht werden. Die Eigentümerversammlungen sollen als zentraler Ort der Entscheidungsfindung fungieren.

Folgende Änderungen wurden beschlossen:

Eigentümer können zukünftig auch online an den Eigentümerversammlungen teilnehmen, jedoch ersetzt dies nicht die Präsenzversammlung (§ 23 Abs.1 WEG-neu). Hinzu kommt,dass Eigentümer selbst eine Eigentümerversammlung einberufen können, wenn eine Einberufung durch den Beiratsvorsitzenden oder den Verwalter nicht möglich ist (§ 24 Abs.2 WEG-neu).

Eine der größten und wichtigsten Änderungen ist, dass die Eigentümerversammlung künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig ist. Der Paragraph § 25 Abs. WEG wird in diesem Zusammenhang gestrichen. Damit sollen Aufwand und Kosten für Wiederholungsversammlungen reduziert werden.

Die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen ist auch von der Reform betroffen und wird von zwei auf drei Wochen erhöht (§ 24 Abs.4 Satz 2 WEG-neu).

Benötigen gewerbliche Verwalter nun einen Sachkundenachweis für ihre Tätigkeit?

Ein weiterer Bestandpunkt der Reform ist der Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter. Der Verband der Deutschen Immobilienverwalter (VDIV) fordert seit Jahren, dass ein verpflichtender Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter eingeführt wird.

Dieser soll gewährleisten, dass die Hausverwalter qualifiziert sind und das nötige „Know-How“ mitbringen und somit einen Qualitätsstandart für Verwalter schaffen. Das dient vor allem dem Verbraucherschutz.

Dieser Forderung nach einem verpflichtenden Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter, ist der Bundestag nicht nachgekommen. Es ist also auch in Zukunft nicht nötig einen Qualifikationsnachweis darzubringen um eine Gewerbeerlaubnis als Immobilienverwalter zu erhalten.

Was ist ein zertifizierter Verwalter und kann man explizit nach so einem verlangen?

Wohnungseigentümer haben nun die Möglichkeit explizit nach einem zertifizierten Verwalter zu verlangen. Zusätzlich dazu können Eigentümer nun auch einen Qualifikationsnachweis/Sachkundenachweis verlangen (§ 19 Abs.2 Nr.6 WEG-neu).

Doch was ist ein zertifizierter Verwalter und was zeichnet diesen aus?

Nach § 26a Abs.1 WEG-neu ist ein zertifizierter Verwalter, ein Verwalter der vor einer Industrie-und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und Technischen Kenntnisse verfügt, um als Verwalter tätig zu sein.

Somit kann die WEG einen gewissen Qualitätsstandart des Verwalters voraussetzen und der Verwalter kann sich durch seine Zertifizierung nun deutlich positiver profilieren.

Im Großen und Ganzen müssen wir abwarten und schauen wie sich die Folgen dieser Reform entwickeln. Grundlegend kann man aber sagen, dass durchaus sehr sinnvolle Änderungen durchgeführt wurden, welche sowohl den Eigentümern als auch den gewerblichen Verwaltern zugutekommen. In diesem Sinne wünschen wir von Hannobilien Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Wochenende. Bleiben Sie gesund!

Die Informationen aus dem diesem Blog wurde aus folgenden Quellen bezogen: Dejure.org (Gesetze online)
Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Kategorien Infos für Eigentümer, Neuigkeiten